Satzung der ALPINA-Gemeinschaft e.V.

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 11.06.2022

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „ALPINA Gemeinschaft e.V.“.
  2. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Sitz ist München.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Ziel des Vereins ist der Erhalt kultureller Fahrzeuge mit dem Kennzeichen H und 07 sowie neuerer Fahrzeuge der Marke ALPINA international.
  2. Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch
    1. Die Pflege historisch und technisch bedeutsamer Automobile und deren Komponenten, die von der Firma ALPINA Burkard Bovensiepen GmbH + Co. KG hergestellt wurden,
    2. Informationen der Öffentlichkeit.
    3. Aufbau und Pflege einer Datenbank, die über den Bestand und Verbleib der Fahrzeuge und deren Fahrer Auskunft gibt und die Kontaktaufnahme untereinander ermöglicht.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und hat keine parteipolitischen oder religiösen Interessen.

§ 3 Mitgliedschaft / Fördermitgliedschaft / Partnermitgliedschaft / Ehrenmitgliedschaft

  1. Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft
    1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
    2. Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
    3. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärungen erworben.
    4. Der Aufnahmeantrag hat in schriftlicher Form bei der Vereins-Geschäftsstelle einzugehen.
    5. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Bestätigung.
  2. Fördermitglied kann jede natürliche, juristische Person oder Personenvereinigung werden, die den Verein ideell oder finanziell fördern will. Die Ernennung zum Fördermitglied erfolgt auf schriftliche Beitrittserklärung durch Bestätigung des Beitritts durch den Vorstand des Vereins. Mit der Ernennung zum Fördermitglied ist keine Stimmberechtigung verbunden.
  3. Partnermitglied kann werden dessen Lebensgefährte / -partner / Ehepartner bereits ordentliches Mitglied ist.
  4. Förder- / Partnermitglieder sind berechtigt, als Gäste an Mitgliederversammlungen teilzunehmen, soweit der Vorstand dies beschließt. Fördermitglieder erhalten die Publikationen des Vereins, werden über Veranstaltungen des Vereins informiert und können an diesen teilnehmen. Partnermitglieder können auf Wunsch ebenfalls die Pub-likationen des Vereins erhalten und an Veranstaltungen teilnehmen. Die näheren Teilnahmebedingungen beschließt je nach Veranstaltungsart der Vorstand bzw. wird in der Beitragssatzung geregelt.
  5. Ehrenmitglied kann jede natürliche Person werden, welche sich um die Automarke BMW-ALPINA oder die ALPINA Gemeinschaft e.V. besonders verdient gemacht hat.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, Gemeinschaftseinrichtungen kostenlos zu nutzen sowie an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Der Verein berät und unterstützt die Mitglieder in Fragen, die die Fahrzeuge und Historie der Firma ALPINA betreffen.
  3. Die Mitglieder erhalten kostenlos die vom Verein herausgegebenen Informationsschriften.
  4. Die Mitglieder erkennen diese Satzung und die daraus resultierenden Beschlüsse der Organe des Vereins an.
  5. Die Mitgliedschaftsrechte ruhen automatisch, wenn das Mitglied mehr als 6 Monate seine Beiträge säumig geblieben ist. Sollte das Mitglied an einer Mitgliederversammlung stimmberechtigt teilnehmen wollen, so muss eine Zahlung sämtlicher ausstehender Beträge bis spätestens dem Tage vor der Mitgliederversammlung erfolgt, bei Überweisung gebucht sein.
  6. Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein jeweils ihre aktuelle, ladungsfähige Anschrift mitzuteilen – ebenfalls, soweit vorhanden, die Kontaktmöglichkeit, unter der sie elektronisch (E-Mail / Fax) zu erreichen sind. Kommt das Mitglied dieser Verpflichtung nicht nach, so kann es nicht gegen Entscheidungen des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung vorgehen, falls ihm durch diesen Umstand eventuell Nachteile entstehen.

§ 5 Mitgliedsbeitrag, Spenden

  1. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe desselben und etwaige Gebührenänderungen werden durch den Vorstand vorgeschlagen und durch die Mitgliederversammlung in einer gesonderten einer Beitragssatzung festgelegt.Die Mitgliedsbeiträge werden jährlich abgebucht und sind zum 1. Januar des Jahres fällig, es sei denn, das jeweilige Mitglied hat eine andere Zahlweise mit dem Vorstand vereinbart. Die Kosten, die durch zurückgegebene Lastschriften oder falsche oder nicht mehr gültige Kontoangaben durch Verschulden des Mitglieds entstehen, werden dem Mitglied belastet. In Einzelfällen kann der Vorstand mehrheitlich Anderes entscheiden.
  2. Der Beitrag ermäßigt sich im Eintrittsjahr, wenn der Eintritt / die Ernennung im zweiten Halbjahr erfolgt, auf die Hälfte des jährlichen Beitrages, jeweils bezogen auf das Geschäftsjahr des Vereins.
  3. Die Mitgliedsbeiträge müssen die zur Erfüllung der Vereinszwecke notwendigen Aufwendungen decken und zur Bildung ausreichender Rücklagen für die spätere Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben dienen. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Das Erreichen der Gemeinschaftsziele kann durch Spenden und sonstige Zuwendungen unterstützt werden.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    1. durch Auflösung des Vereins
    2. durch Ausschluss nach § 7
    3. durch freiwilligen Austritt nach vorangegangener schriftlicher Kündigung bis 30.09. zum Ende des entsprechenden Jahres
    4. durch Tod des Mitglieds.
  2. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeglicher Anspruch des Mitglieds gegenüber dem Verein.
  3. Die Beendigung der Mitgliedschaft ist durch den Vorstand des Vereins schriftlich zu bestätigen.
  4. Durch einen Mehrheitsbeschluss des Vorstandes zum Jahresende oder mit sofortiger Wirkung.
  5. Die Fördermitgliedschaft endet unter denselben Voraussetzungen wie die ordentliche Mitgliedschaft.Im Übrigen gelten dieselben Regelungen wie beim Ausschluss ordentlicher Mitglieder.

§ 7 Ausschluss aus dem Verein

  1. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn
    1. die angesetzten Mitgliedsbeiträge trotz einmaliger schriftlicher Mahnung nicht geleistet werden.
    2. sich ein Mitglied eines schweren Verstoßes gegen sich aus der Satzung ergebenen Beschlüsse und Zwecke des Vereins sowie gegen grundlegende Beschlüsse der Vereinsorgane oder gegen das Ansehen des Vereins schuldig macht.
  2. Über den beabsichtigten Ausschluss eines Mitglieds aus wichtigem Grund entscheidet der Vorstand mit einer einfachen Mehrheit. Der Ausschluss soll begründet werden.Gegen den Beschluss kann das betroffene Vereinsmitglied innerhalb von 2 Wochen Antrag zum Entscheid durch die Mitgliederversammlung stellen, diese kann den Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit aufheben. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung ruhen sämtliche Mitgliedschaftsrechte.
  3. Sollte das Mitglied weitere 6 Monate seine Beiträge säumig bleiben, kann der Vorstand den Ausschluss beschließen, ohne dass das Mitglied hierzu die Mitgliederversammlung anrufen kann.

§ 8 Organe des Vereins

  1. Die Vereinsorgane sind
    1. die Mitgliederversammlung.
    2. der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern, die jeweils über eine Stimme verfügen.
  2. Die Mitgliederversammlung wird alljährlich durch den Vorstand einberufen. Das Datum wird auf der Homepage http://www.alpina-gemeinschaft.de sowie per Mail allen Mitgliedern spätestens acht Wochen vor dem Termin bekannt gegeben.Die Einladung der Mitglieder erfolgt per Mail sowie auf der Homepage des Vereins unter Angabe der Tagesordnung mindestens fünf Wochen vor der Mitgliederversammlung.Die Forderung eines Mitglieds auf Annahme eines Tagesordnungspunktes ist dem Vorstand spätestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bekannt zu geben.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstands oder auf schriftliches Verlangen von einem Drittel der Mitglieder durch den Vorstand einzuberufen.
  4. Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung, die vom Vorstand getroffen werden, müssen der Mitgliederversammlung berichtet werden.
  5. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Eine Vollmachtserteilung über Stimmen ist nicht gestattet.
  6. Satzungsänderungen können nur durch Zwei-Drittel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder durchgeführt werden.
  7. Abstimmungen erfolgen öffentlich. Auf Antrag eines Mitgliedes ist die Abstimmung geheim durchzuführen. Abwesende Mitglieder können von ihrem Stimmrecht auch durch Briefwahl oder durch vergleichbare geeignete elektronische Wahlformen Gebrauch machen.
  8. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder gewählt und entlastet. Blockwahl ist zulässig.
  9. Über die Mitgliederversammlung wird Protokoll geführt. Die Protokolle sind unterschrieben vom Vorstand fünf Jahre aufzubewahren.
  10. Der Vorstand wird verpflichtet, das Protokoll der Mitgliederversammlung einen Monat nach dieser auf der Homepage zu veröffentlichen,

§ 10 Der Vorstand

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
    1. Der/die Vorsitzende
    2. Der/die stellv. Vorsitzende
    3. Der/die Schatzmeister/in
    4. Der/die stellv. Schatzmeister/in
    5. Der/die Schriftführer/in
    6. Der/die stellv. Schriftführer/inDer Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden oder stellv. Vorsitzenden.
  2. Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre, gerechnet von ordentlicher Mitgliederversammlung zu ordentlicher Mitgliedsversammlung. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsperiode aus, bilden die übrigen Vorstandsmitglieder alleine den Vorstand und beschließen über die Wahrnehmung des frei gewordenen Amts bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Auf dieser wird ein Nachfolger für die restliche Amtsdauer bestellt.
  3. Vertretung des Vereins nach außen erfolgt durch den Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden.
  4. Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich für Aufwandsentschädigungen nach §3 Nr.26 EStG (Überleitervergütung) und nach § 3 Nr. 26a EstG (Ehrenamtspauschale) gezahlt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Im Übrigen haben die Mitglieder des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Anwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon, usw. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur bis zum 31. Dezember des abgelaufenen Jahres geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellung, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden. Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen und haushaltsrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
  5. Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins so zu führen, wie es die Satzung und die Beschlussfassung der Vereinsorgane verlangt.
  6. Der Vorstand agiert ehrenamtlich. Seine Aufwendungen können nach Vorlage eines entsprechenden Nachweises erstattet werden.
  7. Der Vorstand übernimmt sämtliche Aufgaben hinsichtlich der Kassen- und Rechnungsführung. Kassenbericht und Geschäftsabschluss werden auf der jährlichen Mitgliederversammlung offen gelegt.
  8. Der Vorstand vertritt aktiv die in § 2 aufgeführten Vereinsziele.
  9. Das Amt des Vorstandsmitglieds ist ein Ehrenamt. Es kann nur persönlich ausgeübt werden.
  10. Der Vorstand entscheidet über Ausgaben zur Förderung des Vereinsziels bis zu einer Höhe von € 5.000,00. Ohne Obergrenze entscheidet der Vorstand über Ausgaben zur Förderung des Vereinszwecks, wenn und soweit sich diese im Rahmen eines von der Mitgliederversammlung festgelegten Budgets halten.Übersteigt eine Ausgabe den Betrag von € 5.000,00 oder handelt es sich um eine Ausgabe, die ein von der Mitgliederversammlung beschlossenes Budget übersteigt, entscheidet hierüber die Mitgliederversammlung, zu der mit einer Frist von zwei Wochen durch den / die Vorsitzende(n) oder durch den / die Stellvertreter(in) einzuladen ist. Bei Stimmengleichzeit in der Mitgliederversammlung gilt der Antrag als abgelehnt.
  11. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so ist eine neue Vorstandssitzung einzuberufen, bei der dann die Beschlussfähigkeit unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder ist und für die eine Ladungsfrist von einer Woche einzuhalten ist. Vorstandssitzungen werden durch den Vorsitzenden / die Vorsitzende oder im Verhinderungsfall durch eine/n Stellvertreter(in) einberufen.Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder oder im Umlaufverfahren schriftlich oder per E-Mail gefasst. Bei Stimmengleichheit ist eine zweite Abstimmung durchzuführen, wobei bei erneuter Stimmengleichheit die Stimme des/der Vorsitzenden entscheidet.
  12. Der Vorstand hat auf Fragen der Mitglieder, ob persönlich oder im vereinsinternen Forum, Stellung zu nehmen.
  13. Der Vereinsvorstand kann Beisitzer berufen, die in bestimmten Vereinsangelegenheiten beratend und unterstützend zur Seite stehen. Die Anzahl der Beisitzer richtet sich nach den jeweiligen Erfordernissen. Den Beisitzern wird gestattet, in beratender Form an Vorstandssitzungen teilzunehmen

§ 11 Rechnungsprüfer

  1. Zur Prüfung der Finanzgebarung werden zwei Rechnungsprüfer gewählt. Die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 12 Abwahl aus Ehrenämtern

  1. Jedes ehrenamtliche Mitglied kann bei schweren Verstößen gegen seine Amtspflicht oder das Ansehen des Vereins abberufen werden.
  2. Über die Abberufung entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die Abberufung sollte begründet werden.Gegen den Beschluss kann der Betroffene innerhalb von 2 Wochen Antrag zum Entscheid durch die Mitgliederversammlung stellen, diese kann den Vorstandsbeschluss aufheben. Das Ehrenamt ruht bis dahin.

§ 13 Satzungsänderungen

  1. Anträge auf Satzungsänderung können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.
  2. Der Beschluss über die Änderung der Satzung kann nur von der Mitgliederversammlung gefasst werden.
  3. Anträge auf Satzungsänderungen müssen dem Vorstand spätestens sechs Wochen (Vorschlag aus dem Forum: 3 Monat) vor der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden, so dass eine Berücksichtigung auf der Tagesordnung erfolgen kann.

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Mitgliederversammlung, bei der mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend sein muss.
  2. Der Beschluss über Auflösung bedarf einer Zwei-Drittel-Mehrheit.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die öffentlich-rechtliche Stiftung „Deutsches Technikmuseum Berlin“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinn des § 2 Nr. 1 dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 15 Regulierung zwischen dem Dachverband für ALPINA – Fahrzeuge (BMW Club ALPINA Gemeinschaft e.V. International) und dem ALPINA Club

Der Verein als Dachverband verpflichtet sich gegenüber den assoziierten Vereinen, die Guideline (No. 2) des Internationalen Council der BMW Clubs in ihrer jeweiligen gültigen Fassung zu beachten.

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 11.06.2022
Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes München (VR 204186)